Auvereinsstatuten

04.06.2013 22:41

Statuten des Vereins zur Unterstützung des ILB-Außenstellen-Projekts Stockerau  / Vorlage JR+päd. Kernteam / v6 vom 30.5.2013 / S. 1

Statuten des Vereins

{Unterstützung der ILB-AUßenstelle}[1]

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen {Unterstützung der ILB-AUßenstelle}1 . Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

(2)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Vereinszweck

(1)  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Errichtung und den Betrieb einer Einrichtung, welche der Begleitung von lebenspraktischen und naturnahen Projekten mit Kindern und Jugendlichen im Lernraum Natur dient. Dieser Tätigkeit liegt eine Pädagogik zugrunde, die von den Entwicklungsbedürfnissen des einzelnen Kindes ausgeht (Individualität). Lernprozesse werden angeleitet und begleitet, in welchen sich jeder einzelne als wertvoller und wertgeschätzter Mensch in der Gemeinschaft erleben kann (Solidarität), die das Potenzial jedes einzelnen für die/den Betroffene/n selbst und sein engstes soziales Umfeld erfahrbar und erlebbar machen (Kompetenzentfaltung) und die einen Beziehungsaufbau zu der uns umgebenden Natur zum Ziel haben (Erdverbundenheit und Spiritualität) und diese als wertvolles, schützenswertes Gut für sich selbst und die Menschheit erlebbar machen (Nachhaltigkeit und Weltoffenheit).

(2)  Ausgangs-, Bezugs- und Angelpunkt für den Verein {Unterstützung der ILB-AUßenstelle}1 ist das seit 1998 bestehende Schulprojekt Integrative Lernwerkstatt Brigittenau / ILB: eine Ganztagsschule der Stadt Wien für Kinder & Jugendliche von 6 – 15 Jahren und das in ihrem Rahmen entstandene pädagogische AU-Projekt-Kernteam der Schule.

(3)  Alle Entscheidungen des Vereins und seiner Organe müssen Bedacht auf die vorrangige Nutzung der Vereinseinrichtungen durch SchülerInnen der ILB nehmen. Auf Basis dieser Prioritätensetzung sind auch Vor-Ort-Kooperationen mit lokalen Initiativen, Gruppen und Bildungseinrichtungen ebenso wie mit anderen interessierten Initiativen, Gruppen und Bildungseinrichtungen möglich und erwünscht.

(4)  Der Verein bezweckt den alltagspraktischen Nachweis und eine darauf aufbauende Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung für folgende pädagogische Leitsätze:

·  Eine lebenspraktische und naturnahe, inklusive Bildung für alle Kinder und Jugendlichen ungeachtet ihrer persönlichen, herkunftsmäßigen, körperlichen und geistigen Voraussetzungen

·  Eine Rücksichtnahme auf die Entwicklungsbedürfnisse der Kinder und Jugendlichen in ihrem Lern- und Lebensreifungsprozess und darauf aufbauend ein kritisches und aufgeschlossenes Hineinführen in die Wirkung des Kosmos, das Werden der Erde und ihrer Pflanzen und Lebewesen, in die Geschichte und Kultur unseres Landes, Österreichs, Europas und der anderen Kontinente

·  Eine Sensibilisierung der heranwachsenden Generation für die Einmaligkeit und Kostbarkeit der uns umgebenden Natur in all ihren Erscheinungen, eine Sensibilisierung für ihre vielfältigen Sinnesreize, Riechbarkeiten, Geschmacksamkeiten, Fühlsamkeiten, Begreifbarkeiten

·  Eine Bedachtnahme auf die inneren Impulse der Kinder und Jugendlichen als elementare Motivation und Inspiration von Wahrnehmung und Lernen in Wechselwirkung mit äußeren Anregungen, Rahmenbedingungen und Spielregeln – Kinder und Jugendliche dürfen ihre Lebensenergie ausdrücken und sollen und können für ihr Lebensglück eigenaktiv tätig sein

·  Reale, naturnahe Aktivitäten und Vernetzungen fördern neuronale Vernetzungen und diese können dem jungen Menschen helfen, einen erfüllten Lebens- und Berufsweg zu finden

 

Eine Anwendung und Umsetzung dieser pädagogischen Leitsätze kommt allen Beteiligten und im Weiteren unserem demokratischen Gemeinwesen zugute.

(5)  Einen besonderen Stellenwert bei den Zielsetzungen des Vereins {Unterstützung der ILB-AUßenstelle}1 hat in Analogie zum Lernkonzept der Integrativen Lernwerkstatt Brigittenau (ILB) der freudige, neugierige, fehlereinschließende Zugang zum Lernen, dieser verändert auch unsere Gesellschaft. Kinder und Jugendliche, die sich ernst genommen fühlen und selbstbestimmt entwickeln können, lernen an ihren Erfolgen und erfahren sich als wertvolle Mitglieder der Gesellschaft. Das fördert ihre Entwicklung zu selbstverantwortlichen, selbstbewussten Persönlichkeiten, die auch Verantwortung für sich, für ihr Gegenüber, für die Natur und für die Gesellschaft übernehmen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in  Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1)  Ideelle Mittel

(a)  Errichtung und Führung von Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen, Lernwerkstätten, Elternbildungseinrichtungen u.Ä.

(b)  Errichtung und Führung von natürlich eingebetteten Spiel- und Forschungszonen sowie land- und handelswirtschaftlichen Unternehmungen zu pädagogischen Übungszwecken u.Ä.

(c)  Errichtung und Führung von Kindercamps, Workshops u.Ä.

(d)  Unterstützung und Integration von Erziehungsberechtigten und Familien, die Kinder mit besonderen Begleitbedürfnissen haben, auch durch wissenschaftliche Forschungsprojekte und Begleitstudien

(e)  Unterstützung und Integration von Erziehungsberechtigten und Familien, deren Kinder eine nicht-deutsche Muttersprache haben, auch durch wissenschaftliche Forschungsprojekte und Begleitstudien

(f)   Förderung und Unterstützung des Tier- und Naturschutzgedankens, auch durch wissenschaftliche Forschungsprojekte und Begleitstudien

(g)  Förderung und Unterstützung der heilpädagogischen Arbeit mittels Tieren für Kinder und Jugendliche, auch durch wissenschaftliche Forschungsprojekte und Begleitstudien

(h)  Durchführung von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen jedweder Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

(i)    Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Projekten

(j)   Schulung von Eltern und/oder LernbegleiterInnen und/oder anderen InteressentInnen durch: Versammlungen, Elternabende, Elternschulen und Vorträge; Theater-, Konzert- und Filmveranstaltungen

(k)  Durchführung wissenschaftlicher und fachspezifischer Ausbildungsveranstaltungen sowie Lehrgänge für Eltern, LernbegleiterInnen, SchülerInnen

(l)    Herausgabe eines Newsletters zur Information und Meinungsbildung innerhalb des Vereins sowie andere Formen medialer Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung zu Bildungs- und Erziehungsfragen

(m)                Darstellung der Vereinsziele, der laufenden Aktivitäten und Projekte durch internetgestützte Medien (z.B. durch eine eigene Website des Vereins, Blogs uÄm., verlinkt mit der Schulwebsite der ILB)

(n)  Gründung und Führung anderer mit der Organisationstätigkeit zusammenhängender Unternehmungen nach Erlangen der dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen

(2)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a)  Mitgliedsbeiträge

(b)  Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

(c)  Unterstützungen, Subventionen, Stiftungen und aufgrund letztwilliger Verfügungen dem Verein gewidmeter Vermögenswerte

(d)  Spenden, Sammlungen, Aktionen u.Ä.

(e)  Abgaben und Gebühren bzw. Pauschalabgeltungen für die Bereitstellung der Infrastruktur von Vereinseinrichtungen und/oder Bereitstellung von pädagogischem Personal für die Begleitung und Betreuung von BesucherInnen, von Gruppen, von Gästen

(f)   Sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, unterstützende und fördernde Mitglieder.

(1)  Aktive Mitglieder sind all jene, die sich besonders aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Aktives Mitglied kann sein, wer an der Integrativen Lernwerkstatt Brigittenau beschäftigt ist oder (als juristische Person) in unmittelbarem Bezug zur ILB steht (siehe Abs. 2).

(2)  Eine juristische Person kann als aktives Mitglied aufgenommen werden, wenn sie in unmittelbarem funktionalen Bezug zur Integrativen Lernwerkstatt Brigittenau steht (z.B. Elternverein der ILB).

(3)  Unterstützende Mitglieder sind all jene, die sich mehr oder weniger aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.

(4)  Eine juristische Person kann als unterstützendes Mitglied aufgenommen werden, auch wenn sie nicht in unmittelbarem funktionalen Bezug zur ILB steht.

(5)  Fördernde Mitglieder sind all jene, die die Vereinsziele vorrangig durch persönliche Zeitspenden und/oder Material- und Sachspenden und/oder Geldspenden unterstützen.

(6)  Eine juristische Person kann als förderndes Mitglied aufgenommen werden, auch wenn sie nicht in unmittelbarem funktionalen Bezug zur ILB steht.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Grundsätzlich kann jeder Mensch, der sich in Österreich aufhält, unabhängig von seiner Herkunft, Staatsbürgerschaft, Muttersprache, Religion, Geschlecht und Alter Mitglied werden.

(1)  Mitglied des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)  Die Aufnahme von aktiven, unterstützenden und fördernden Mitgliedern erfolgt durch Antragstellung bei einem Vorstandsmitglied. Über alle Mitgliedsanträge werden alle Vorstandsmitglieder informiert. Erhebt keines der Vorstandsmitglieder binnen Wochenfrist nach Erhalt der Information einen Einspruch, dann gilt die Aufnahme als vollzogen. Bringt zumindest ein Vorstandsmitglied einen Vorbehalt gegen einen Mitgliedsantrag ein, entscheidet der Vorstand bei seinem nächsten Treffen mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Die Ablehnung einer Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von aktiven bzw. unterstützenden bzw. fördernden Mitgliedern durch den von den VereinsgründerInnen bestellten Vorstand auf Basis der Gründungsvereinbarung. Bei Vorbehalten seitens eines oder mehrerer bestellter Vorstandsmitglieder gegen die (vorläufige) Aufnahme eines Mitglieds gelten die in Abs. 2 angeführten Einspruchsregeln mit dem Unterschied, dass bei einem Einspruch eines der bestellten Vorstandsmitglieder die gültige Aufnahme erst nach der Gründungsversammlung durch den Vorstand des entstandenen Vereins mittels Mehrheitsbeschluss erfolgen kann.

(4)  Im Zuge des Beitritts gibt das Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt, in welcher Form es über wichtige Vereinstermine, insbesondere über den Termin einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedervollversammlung in Kenntnis gesetzt werden möchte (schriftlich oder per SMS oder per Telefax oder per E-Mail).

§ 6: Mitgliedsbeitrag

(1)  Der jährliche Mitgliedsbeitrag (bezogen auf das Vereinsjahr, also beginnend mit dem Monat der Entstehung des Vereins) wird von der Mitgliedervollversammlung festgelegt.

(2)  Im Rahmen der Gründungsvereinbarung kann ein bereits  bestellter Vorstand den Mitgliedsbeitrag vorläufig festsetzen.

(3)  Im Sinne der Vereinsziele ist die Mitgliedschaft auch von jungen Menschen unter 18 Jahren sinnvoll und erwünscht.

(4)  Ein Mensch unter 18 Jahren kann unterstützendes oder förderndes Mitglied sein und zahlt maximal 10 % des für Menschen über 18 von der Mitgliedervollversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrags.

(5)  Richtwert des Mitgliedsbeitrags für juristische Personen ist das 10-fache jenes Betrags, der von der Mitgliedervollversammlung für eine natürliche Person (Einzelmitglied) als Jahresmitgliedsbeitrag festgelegt wird.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft erlischt durch Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(3)  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(4)  Der Vorstand kann ein Mitglied durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausschließen, wenn dieses trotz Erinnerung länger als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(5)  Der Vorstand kann ein Mitglied durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausschließen, wenn dieses die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane wiederholt und vorsätzlich nicht beachtet.

(6)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand durch 2/3-Mehrheitsbeschuss wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten erfolgen wie z.B. wegen Aussagen und Aktionen eines Mitglieds, durch die das Ansehen des Vereins merklichen Schaden erleidet und/oder die Erreichung der Vereinszwecke nachhaltig erschwert oder gar verunmöglicht wird.

 

 

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder (aktive, unterstützende und fördernde Mitglieder) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der festgelegten Nutzungsregeln zu beanspruchen.

(2)  Ein aktives Mitglied nimmt kontinuierlich am Vereinsleben teil und hat bei der Mitgliedervollversammlung des Vereins Rede-, Antrags- und Wahlrecht. Ein aktives Mitglied hat bei der Wahl des Vorstands das aktive und passive Wahlrecht. Dies gilt auch für die Delegierte/den Delegierten, die/der im Namen und Auftrag einer juristischen Person, die aktives Mitglied des Vereins ist, zur Mitgliedervollversammlung entsandt wird.

(3)  Ein unterstützendes Mitglied nimmt nach Maßgabe seiner Möglichkeiten am Vereinsleben teil, unterstützt den Verein durch materielle und immaterielle Zuwendungen und hat bei der Mitgliedervollversammlung des Vereins Rede- und Antragsrecht. Ein unterstützendes Mitglied hat bei der Wahl des Vorstands das aktive Wahlrecht. Dies gilt auch für die Delegierte/den Delegierten, die/der im Namen und Auftrag einer juristischen Person, die unterstützendes Mitglied des Vereins ist, zur Mitgliedervollversammlung entsandt wird.

(4)  Ein förderndes Mitglied nimmt in der Regel nicht am laufenden Vereinsleben teil, unterstützt aber die Vereinsziele durch punktuelle Zeitspenden und/oder Sachspenden und/oder Geldspenden. Dennoch haben fördernde Mitglieder das Recht zur Teilnahme an der Mitgliedervollversammlung und auf dieser auch Rede- und Antragsrecht. Dies gilt auch für die Delegierte/den Delegierten, die/der im Namen und Auftrag einer juristischen Person, die förderndes Mitglied des Vereins ist, zur Mitgliedervollversammlung entsandt wird.

(5)  Alle Mitglieder (aktive, unterstützende und fördernde) sind berechtigt, in einer Arbeitsgruppe des Vereins mitzumachen oder eine solche unter Beachtung der Regelungen gemäß § 16 dieses Statuts zu initiieren.

(6)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung einer schriftlichen Fassung der gültigen Statuten zu verlangen. Grundsätzlich ist der Vorstand angehalten, die Statuten ebenso wie andere wichtige Dokumente auf der Website des Vereins transparent zu machen und abrufbar zu halten.

(7)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand eine Information über die jeweils aktuelle Zahl von Mitgliedern (aktive, unterstützende) zu verlangen und diese innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Einbringung des Wunsches zu erhalten.

(8)  10% (und mehr) der aktiven Mitglieder oder 20% (und mehr) der unterstützenden Mitglieder oder 10% (und mehr) aller aktiven und unterstützenden Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliedervollversammlung verlangen.

(9)  Die Mitglieder sind in jeder Mitgliedervollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel aller aktiven Mitglieder oder mindestens ein Zwanzigstel aller unterstützenden Mitglieder oder mindestens ein Zehntel aller aktiven und unterstützenden Mitglieder dies unter Angabe eines oder mehrerer wichtiger und konkreter Gründe verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(10)       Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliedervollversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.

(11)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins merklichen Schaden erleiden könnte und/oder die Erreichung der Vereinszwecke nachhaltig erschwert oder gar verunmöglicht wird.

(12)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(13)       Jedes aktive und unterstützende Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliedervollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die ordentliche und außerordentliche Mitgliedervollversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand und der erweiterte Vorstand (§§ 12 bis 14), die Arbeitsgruppen (§ 16), die RechnungsprüferInnen (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).

§ 10: Mitgliedervollversammlung

(1)  Die Mitgliedervollversammlung ist eine „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliedervollversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung findet …

(a)   auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliedervollversammlung,

(b)  auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der aktiven Mitglieder oder einem Zwanzigstel der unterstützenden Mitglieder oder einem Zehntel der aktiven und unterstützenden Mitglieder,

(c)  auf Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

(d)  auf Beschluss der RechnungsprüferInnen bzw. einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

(e)  auf Beschluss einer/s gerichtlich bestellten Kuratorin/s (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

                            

…binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliedervollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per SMS oder per Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein bekanntgegebene bzw. späterhin aktualisierte Telefon-Nummer, Fax-Nummer, E-Mail-Adresse oder Postanschrift) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliedervollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 10, Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die RechnungsprüferInnen bzw. eine/n RechnungsprüferIn (§ 10, Abs. 2 lit. d) oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n KuratorIn (§ 10, Abs. 2 lit. e).

(4)  Anträge zur Mitgliedervollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliedervollversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung – können in der Regel nur zu einem der in der Einladung ausgesandten Tagesordnungspunkte gefasst werden.

(6)  Ein gültiger Beschluss zu einem weniger als drei Tage vor der Mitgliedervollversammlung eingebrachten Antrag kann aber auch dann gefasst werden, wenn sich bei der Mitgliedervollversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen, dass der betreffende Antrag behandelt und abgestimmt werden darf und soll.

(7)  Bei der Mitgliedervollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven und unterstützenden Mitglieder. Jedes Mitglied (auch eine juristische Person als Mitglied) hat eine Stimme. Die Mitgliedervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliedervollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ebenso wie ein Beschluss über die Zulassung eines kurzfristig eingebrachten Antrags (siehe § 10, Abs. 6).

(9)  Den Vorsitz in der Mitgliedervollversammlung führt die/der Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung die/der StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11: Aufgaben der Mitgliedervollversammlung

Der Mitgliedervollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)  Beschlussfassung über den Voranschlag

(2)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen

(3)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen

(4)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein

(5)  Bilanzierung der Vereinstätigkeit im Hinblick auf die im Vereinszweck angeführte Prioritätensetzung für SchülerInnen der Integrativen Lernwerkstatt Brigittenau

(6)  Entlastung des Vorstands

(7)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und unterstützende Mitglieder

(8)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

(9)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 12: Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und zwar aus einer Obfrau/einem Obmann und StellvertreterIn, einer/m SchriftführerIn und StellvertreterIn sowie einer/m KassierIn und StellvertreterIn sowie einer/m Beauftragten für interne und externe Kommunikation und Mitgliederverwaltung.

(2)  Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre gesamte Arbeit sowie die durch eine/n Hauptverantwortliche/n und eine/n StellvertreterIn definierten Arbeitsbereiche grundsätzlich gemeinschaftlich und arbeitsteilig, also im Sinne eines gelebten Teamgeists wahr (Repräsentanz, Finanz, Schriftführung).  Nichtsdestoweniger liegt die Hauptverantwortung beim/bei der jeweiligen Erstverantwortlichen (Obfrau/Obmann, SchriftführerIn, KassierIn).

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle durch Mehrheitsbeschluss der verbliebenen Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliedervollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist vom Zeitpunkt der Information der Mitglieder bis zum Termin der außerordentlichen Mitgliedervollversammlung einzuberufen hat.

(4)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5)  Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann im Einvernehmen mit der/m StellvertreterIn schriftlich oder mündlich mindestens einmal alle 4 Monate einberufen. Bei Verhinderung der Obfrau/des Obmanns erfolgt die Einberufung von der/dem StellvertreterIn. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau/des Obmanns den Ausschlag.

(8)  Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung die/der StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(9)  Von jeder Vorstandssitzung ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich, jedenfalls spätestens einen Monat nach der Vorstandssitzung zu übermitteln.

(10)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 12, Abs. 10) und Rücktritt (§ 12, Abs. 11).

(11)       Die Mitgliedervollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(12)       Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an die/den Obfrau/Obmann und alle Vorstandsmitglieder, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands von diesem an die Mitgliedervollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 10, Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(13)       Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliedervollversammlung.

§ 13: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist ein „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

(2)  Erarbeitung und Aktualisierung eines strategischen Konzepts zur Erreichung der Vereinsziele unter Beachtung der im § 2 (Vereinszweck) dieser Statuten genannten Prioritätensetzung für SchülerInnen der ILB

(3)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

(4)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedervollversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten

(5)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

(6)  Verwaltung des Vereinsvermögens unter Beachtung der Gemeinnützigkeit des Vereins und der nicht auf Gewinn gerichteten Vereinsziele

(7)  Erstellung einer Geschäftsordnung zur Konkretisierung der Arten, Funktionen und Intervalle des Zusammentreffens eines erweiterten Vorstands

(8)  Erstellung eines Regulativs für die Bildung, das Berichtswesen und die Arbeitsweise von Arbeitsgruppen

(9)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

(10)       Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 14: Erweiterter Vorstand

Zur besseren Erreichung der Vereinsziele und besseren Erfüllung der Vorstandsaufgaben kann der Vorstand in frei gewähltem Intervall und frei gewählter Zusammensetzung der zusätzlich eingeladenen Mitglieder eine erweiterte Vorstandssitzung einberufen.

(1)  Ein erweiterter Vorstand ist grundsätzlich eine Vorstandssitzung mit zusätzlich eingeladenen, ausgewählten RepräsentantInnen der Mitglieder des Vereins.

(2)  Gültige Beschlüsse können auch im Rahmen eines erweiterten Vorstands nur von den anwesenden gewählten Vorstandsmitgliedern gefasst werden.

(3)  Vor der Beschlussfassung im Rahmen einer erweiterten Vorstandssitzung ist es naheliegend und ratsam, den anwesenden, eingeladenen zusätzlichen Mitgliedern genügend Zeit für Stellungnahme und Beratung einzuräumen und gegebenenfalls auch eine (nicht bindende) Tendenzabstimmung unter allen Anwesenden durchzuführen.

(4)  Die vom Vorstand allenfalls zusätzlich eingeladenen, ausgewählten RepräsentantInnen der Mitglieder des Vereins können von Termin zu Termin variieren und/oder aber eine klar definierte Gruppe von Mitgliedern umfassen.

(5)  Als klar definierte Gruppe von Mitgliedern für die Teilnahme an einer Vorstandssitzung ist beispielsweise zu verstehen:

·         Vorstandsmitglieder und alle weiteren Mitglieder des pädagogischen AU-Projekt-Kernteams der ILB

·         Vorstandsmitglieder und RepräsentantInnen von juristischen Personen, die Mitglied des Vereins sind

·         Vorstandsmitglieder und alle bzw. einzelne KoordinatorInnen von Arbeitsgruppen des Vereins

(6)  Im Sinne des § 14, Abs.1 ist auch jede Mischform zwischen einer Vorstandssitzung und einer unmittelbar daran anschließenden oder ihr unmittelbar vorausgehenden erweiterten Vorstandssitzung möglich.

(7)  Es obliegt dem Vorstand, im Falle einer gewünschten und zweckmäßig erscheinenden Regularisierung der Einberufung von erweiterten Vorstandssitzuungen eine Geschäftsordnung zur Konkretisierung der Arten, Funktionen und Intervalle dieser Zusammentreffen als erweiterter Vorstand zu erstellen (siehe § 13, Abs. 7).

§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliedervollversammlung vorbehalten sind. Der/die SchriftführerIn unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)  Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von Obfrau/Obmann und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) von Obfrau/Obmann und Kassier/Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliedervollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)  Die Obfrau/der Obmann führt in enger Kooperation mit der/dem StellvertreterIn den Vorsitz in der Mitgliedervollversammlung und im Vorstand.

(6)  Der/die SchriftführerIn führt in enger Kooperation mit der/dem StellvertreterIn die Protokolle der Mitgliedervollversammlung und des Vorstands.

(7)  Der/die KassierIn ist in enger Kooperation mit der/dem StellvertreterIn für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin hauptverantwortlich die jeweiligen StellvertreterInnen.

§ 16: Arbeitsgruppen

Zum Zwecke der besseren, arbeitsteiligen Umsetzung der Vereinsziele auf verschiedenen Ebenen ist die Einrichtung einer oder mehrerer Arbeitsgruppen vorgesehen.

(1)  Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe erfolgt entweder auf Initiative eines bzw. mehrerer Vereinsmitglieder oder aber durch Festlegung des Vorstands. In einer Arbeitsgruppe sollten tunlichst auch interessierte Kinder & Jugendliche mitwirken.

(2)  Es ist die Aufgabe der InitiatorInnen einer Arbeitsgruppe, das Schwerpunkt-Thema für die von ihnen geplante und gewollte Arbeitsgruppe auszuformulieren, Gleichgesinnte und MithelferInnen zu suchen und zu finden, einen Vorschlag für die Bezeichnung für die geplante Arbeitsgruppe zu machen sowie ihre Zielsetzungen festzulegen und ein/e verantwortliche/n KoordinatorIn gegenüber dem Vorstand namhaft zu machen. Wenn SchülerInnen in einer Arbeitsgruppe mitmachen, sollten diese ihrerseits eine/n KoordinatorIn auf SchülerInnenseite, eine Ansprechperson namhaft machen.

(3)  Alle oben genannten wichtigen Informationen über eine Arbeitsgruppe teilt die/der von den MitarbeiterInnen der Arbeitsgruppe demokratisch festgelegte KoordinatorIn dem Vereinsvorstand schriftlich mit bzw. hält der Vorstand diese Informationen in seinem Protokoll fest, falls die Arbeitsgruppe vom Vorstand selbst initiiert wird. In diesem Bericht ist auch der voraussichtliche Bedarf der Inanspruchnahme von Vereinsmitteln für die Umsetzung der Arbeitsgruppen-Ziele anzugeben. Grundsätzliche hat eine Arbeitsgruppe des Vereins Anspruch auf Vereinsmittel nach Maßgabe vorhandener materieller und finanzieller Ressourcen – die Details zur Freigabe von Vereinsmitteln für eine Arbeitsgruppe werden durch einen Vorstandsbeschluss unter Bedachtnahme auf die finanzielle Gesamtsituation beschlossen.

(4)  Im Falle einer von Mitgliedern initiierten Arbeitsgruppe nimmt der Vorstand diese Meldung zur Kenntnis. Wenn es seitens des Vorstands wichtige und begründete Bedenken bezüglich der konkreten Arbeitsgruppe gibt, teilt er dies der/dem KoordinatorIn der Arbeitsgruppe sobald als möglich mit bzw. sucht ein vom Vorstand festgelegtes Vorstandsmitglied das direkte Gespräch zur Klärung.

(5)  Nur in besonders begründeten und zu begründenden Ausnahmefällen kann der Vorstand die Einrichtung einer Arbeitsgruppe ablehnen. Diese Ablehnung muss schriftlich erfolgen und an alle von der/m provisorischen KoordinatorIn namhaft gemachten Arbeitsgruppenmitglieder ausgesandt werden.

(6)  Arbeitsgruppen bzw. deren KoordinatorInnen berichten laufend dem Vorstand (mündlich, schriftlich, durch Teilnahme an einer erweiterten Vorstandssitzung) bzw. auch direkt der Mitgliedervollversammlung über ihre Tätigkeit.

(f)  § 17: RechnungsprüferInnen

(1)  Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliedervollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliedervollversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

§ 18: Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven bzw. unterstützenden Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliedervollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

§ 19: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedervollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Mitgliedervollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, in erster Linie einer Organisation zufallen, die bereits als juristische Person Mitglied des aufzulösenden Vereins war (z.B. Elternverein der Integrativen Lernwerkstatt Brigittenau) oder gleiche bzw. ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt und im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.

 

 



[1] Die genaue Bezeichnung des Vereins erfolgt durch pickerlgesteuerte Auswahl aus sechs Vorschlägen im Zuge eines „AU-Gipfels“ am 5.6.2013 an der ILB unter allen Anwesenden

 

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